Vereinssatzung

SATZUNG

des

„Förderverein Dr. Minja Hospital e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen

„Förderverein Dr. Minja Hospital“

  1. Der Sitz des Vereins ist Rheinberg.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dr. S.L Minja Hospital / Faraja Health Care in Tansania und damit die Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung von Himo und Umgebung.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
    1. Beschaffung und Verbesserung medizinisch-technischer Einrichtungen
    2. Finanzielle Unterstützung beim Bau eines neuen Operationssaals
    3. Erweiterung der Ausstattung eines separaten Raums für Säuglinge und deren Mütter
    4. Beschaffung von dringend benötigten Medikamenten
    5. Die Verbesserung der HIV Vorsorge
    6. Die Verbesserung der hygienischen Bedingungen mit  Beratung der Bevölkerung
    7. Die Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Betreuung der Patienten

§ 3 Selbstlosigkeit und Verwendung der Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Einem Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, steht kein wie auch immer gearteter Abfindungsanspruch gegenüber dem Verein zu.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen Aufnahmeantrag zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. § 110 BGB ist unanwendbar.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein gegen die Vereinsziele schädigendes Verhalten, sowie die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der gesamte Jahresbeitrag wird zum 1. März eines jeden Jahres fällig
  3. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Verein findet eine Rückerstattung geleisteter Beiträge nicht statt.
  4. Jedes Mitglied kann über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag hinausgehende Spenden an den Verein leisten.

§ 7 Organe des Vereins

  1.    Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. Erster Vorsitzender
    2. Zweiter Vorsitzender
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer/ Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    5. Berater für rechtliche- und finanzrechtliche Angelegenheiten

Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.

  1. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, vertreten.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens dreimal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl des Nachfolgers für die Zeit bis zum Ablauf der regulären Amtszeit. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand  ein neues Mitglied kommissarisch ernennen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1.  Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

Sie findet in der Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung in der lokalen Presse erfolgen.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

  1. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn dies vom Vorstand für erforderlich gehalten oder von mindestens zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Der zusätzliche Tagesordnungspunkt wird vor dem Punkt Verschiedenes behandelt.
  5.    Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von Vorstandvorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung findet eine Vertretung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes statt.

Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn den Protokollführer.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliedsversammlung  gewählte Kassenprüfer geprüft. In jedem Jahr wird ein neuer Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Es ist jeweils nur eine Wiederwahl möglich.

  1. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die ordnungsgemäße Rechnungslegung und Verbuchung zu  überwachen.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern Einblick in alle Rechnungen, Konten und Buchungsunterlagen zu gewähren.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind nur zulässig, solange sie nicht den Zweck des Vereins, gemäß § 2 betreffen.
  2. Sonstige Satzungsänderungen, können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine dreiviertel Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, welche das Finanzamt oder das Registergericht aus Rechtsgründen für erforderlich hält, selbst anzumelden.

§ 14 Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der möglichen Internetseite des Vereins veröffentlicht.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  5. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich macht. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Evamarus in Ossenberg/ Borth zur Förderung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.09.2011 in Rheinberg/Ossenberg beschlossen.

In ihrer ursprünglichen Fassung beschlossen am 05.09.2011 in Rheinberg/Ossenberg, geändert durch die Mitgliederversammlung, am 06.06.2012 in Rheinberg/ Ossenberg.